Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: XI ZR 55/08
    • Mitgliedstaat: Deutschland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:N/A
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 21/04/2009
    • Gericht: BGH
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte: Rechtsprechung Deutschland Deutsch
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 4, 1. Unfair Contract Terms Directive, Article 5 Unfair Contract Terms Directive, Article 7 Unfair Contract Terms Directive, ANNEX I, 1. Injunctions Directive, Article 1, 1. Injunctions Directive, Article 1, 2. Injunctions Directive, Annex I
  • Leitsatz
    Zur Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in Sparkassen-AGB
  • Sachverhalt
    Der BGH hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist: "Nr. 17 - Entgelte, Kosten und Auslagen (…) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)" Die Instanzgerichte hatten den Unterlassungsklagen jeweils stattgegeben.
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Die Revisionen der beklagten Sparkassen hat der BGH zurückgewiesen. Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtige die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, hielten nach st. Rspr. des BGH der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar seien und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteilige die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar seien und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthalte. Sie enthalte für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch werde es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern. Auch für Zinsanpassungsklauseln seien die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach müsse eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen halte das angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.

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